Verfahrensbeistand
Als Verfahrensbeistand ist es meine Aufgabe, mit Ihrem (minderjährigen) Kind oder Ihren (minderjährigen) Kindern zu sprechen und den Willen und das Interesse Ihres Kindes/Ihrer Kinder festzustellen und im familiengerichtlichen Verfahren zu vertreten.
Es wird beim Verfahrensbeistand auch vom „Anwalt des Kindes“ gesprochen.
Es handelt sich dabei um eine pädagogische Einschätzung, nicht um eine juristische.
Darüber hinaus sprechen Verfahrensbeistände mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen (zum Beispiel mit Lehrkräften, Erzieherinnen, Therapeuten etc.).
Die Rechtsgrundlage dazu können Sie nachlesen unter:
https://www.gesetze-im-internet.de/famfg/__158.html
https://www.gesetze-im-internet.de/famfg/__158a.html
https://www.gesetze-im-internet.de/famfg/__158b.html
Sollte eine mögliche Kindeswohlgefährdung im Raum stehen, dann werden Sie in Ihrem Schreiben vom Gericht außerdem den Hinweis auf §1666 BGB erhalten haben.
In der Jugendhilfe wird zudem nach dem SGB VIII gearbeitet. Hier lautet der Paragraph bei einer möglichen Kindeswohlgefährdung §8a.
Kindesanhörung
In der Regel wird Ihr Kind auch mit dem Richter/der Richterin sprechen. Als Verfahrensbeistand ist es meine Aufgabe, Ihr Kind/Ihre Kinder bei diesem Gespräch zu begleiten.